Übersetzung eines auf Englisch verfassten Artikels für die Recovery Zone. Den Originalartikel finden Sie hier.Am 25. Mai 2018 trat die umstrittene Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Kraft. An ihr müssen sich Unternehmen nun bei der Erfassung, Speicherung und Verarbeitung vertraulicher Informationen zu europäischen Verbrauchern orientieren. Das erklärt auch die Flut an E-Mails und Benachrichtigungen, die praktisch alle von Europäern besuchten Websites versendeten, um auf Änderungen an ihren jeweiligen Datenschutzrichtlinien aufmerksam zu machen. Die Betreiber dieser Websites wissen, dass diese Verordnung schwerwiegende Folgen für ihre Geschäftsabläufe hat.
Wie die meisten behördlichen Vorschriften ist auch die DSGVO ein für Laien geradezu undurchdringlicher Rechtstext, doch er lässt sich in drei Kernzielen zusammenfassen: Datenschutz, Datensicherheit und Datenwiederherstellung. Jedes dieser Ziele wirkt sich grundlegend auf das Konzept der Disaster Recovery (DR) aus.
Verbraucherrechte
Schutz vor Datenlecks
Wiederherstellung und Tests
- Die schnelle Wiederherstellung der Datenverfügbarkeit und des Datenzugriffs im Ernstfall
- Die Möglichkeit, die Effektivität von Datensicherheitsplänen zu testen und zu bewerten
Compliance von Dritten
Egal, ob die Wahl auf einen Managed Service Provider oder einen DRaaS-Spezialisten (Disaster-Recovery-as-a-Service) fällt, die Auslagerung bestimmter Aufgaben ist eine kostengünstige Alternative für Unternehmen, denen es für eine interne Disaster Recovery an Mitarbeitern oder Ressourcen mangelt. Laut EU gehört jedes Unternehmen, dass sich für andere um Daten von Verbrauchern aus der EU kümmert, in die Kategorie „Auftragsverarbeiter“. Eigenverarbeiter und Auftragsverarbeiter unterliegen gemäß der neuen Verordnung allerdings denselben Anforderungen. Damit ist die DSGVO-Compliance ein weiteres Kriterium, auf das bei der Wahl von Dienstleistern zu achten ist.Schon zu spät?
Nach langer Ankündigung ist die DSGVO nun schließlich in Kraft getreten, doch noch ist es nicht zu spät, sich danach auszurichten. Entgegen aller Schreckensmeldungen, die durch die Medien geister(te)n, folgen auf das Verstreichen der Vorbereitungsfrist nicht automatisch saftige Bußgelder. Laut dem britischen Datenschutzbeauftragen ICO (Informationen Commissioner‘s Office) sind die Maximalstrafen erst das allerletzte Mittel und sollen nur unter extremsten Umständen auferlegt werden. Trotzdem läuft der Countdown. Letzten Endes zwingt die DSGVO eigentlich nur zu Maßnahmen, die in Unternehmen, die sensible Verbraucherdaten verwalten, sowieso Standard sein sollten. Und es gibt noch Möglichkeiten, Ihren Mitarbeitern die Grundlagen der Verordnung näherzubringen. Je eher Sie Ihre Disaster Recovery-Strategie DSGVO-konform gestalten, desto eher können Sie sich wieder beruhigt auf Ihr Geschäft konzentrieren.You May Also Like
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